Jedermannsrecht

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In Finnland gibt das Jedermannsrecht jedem Menschen die einzigartige Möglichkeit, sich frei in der Natur aufhalten zu können und die Gaben des Waldes nutzen zu dürfen. Nach dem Jedermannsrecht ist es auf nahezu 90 Prozent der Fläche Finnlands erlaubt, sich in der Natur zu bewegen und zu erholen. Das Jedermannsrecht gilt auch für Ausländer, die sich in Finnland aufhalten. Es muss weder eine Genehmigung des Grundbesitzers eingeholt noch für das Jedermannsrecht bezahlt werden, um sich in der Natur frei bewegen zu dürfen. Wild wachsende Beeren, Pilze und Pflanzen dürfen grundsätzlich gepflückt werden, ausgenommen einige bestimmte, unter Naturschutz stehende Arten.  

Unter das Jedermannsrecht fällt auch das gewerbliche Sammeln von Beeren und Pilzen; eine Genehmigung des Grundbesitzers ist hierzu nicht erforderlich.
Auf diese Weise wird auch die Tätigkeit von Unternehmen unterstützt,  z. B. Aufkäufer und Verarbeiter von Naturprodukten sowie Naturtourismusunternehmen. Veranstalter von kommerziellen Naturausflügen und -wanderungen sollte jedoch im Voraus beim Grundbesitzer eine Erlaubnis einholen.

Viele Kräuterprodukte wie Blätter von Bäumen, Sprösslinge, Sträucher, Flechten, Moos, Birkenrinde, Weiden, Zapfen sowie spezielle Naturprodukte wie Baumrindenprodukte und Baumsaft dürfen nach dem Jedermannsrecht nicht gesammelt werden. Um diese Produkte sammeln zu dürfen, bedarf es der Genehmigung des Grundbesitzers. Dieses gilt auch für das Sammeln in Gebieten, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.

Auf der anderen Seite beinhaltet das Jedermannsrecht aber auch die Pflicht, die Natur zu schützen. Die Ruhe der Natur darf nicht gestört werden, und das Hinterlassen von Abfällen oder Verursachen von Schäden ist unter Strafe verboten. Die Natur ist empfindlich und sie erneuert sich nur langsam.
Mit dem Recht, sich in der Natur frei bewegen zu dürfen, geht die Verantwortung für eine ausgeglichene Umwelt einher.
 
Jeder darf:

  • Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen und in der Regel auch grasartige Pflanzen sammeln; auch das Sammeln von Vogel- und Wacholderbeeren ist erlaubt.
  • Auf dem Boden liegende Zapfen oder trockenen Reisig einsammeln.
  • Sich zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad in der Natur bewegen, ausgenommen auf kultiviertem Land
  • (Felder, Pflanzungen) und in Hofbereichen.
  • Sich vorübergehend auf Privatgrund aufhalten und dort übernachten.
  • Mit Stippruten angeln und auf dem Eis angeln.
  • Sich mit dem Boot auf Gewässern bewegen und in Gewässern schwimmen und sich waschen.

Man darf nicht:

  • Birkenrinde, Borke, Äste, Blätter, Harz, Baumsaft und Zapfen von wachsenden oder umgefallenen Bäumen nehmen.
  • Auf Privatgrund Moos, Holz, Sträucher oder Torf einsammeln.
  • Gras mähen.
  • Bestellte Ackerflächen und Hofbereiche betreten und dort übernachten.
  • Auf Privatgrund offenes Feuer machen.
  • Die Umwelt verschmutzen.
  • Ohne entsprechende Genehmigung fischen bzw. angeln oder jagen.
  • Ohne Genehmigung des Grundbesitzers mit Motorfahrzeugen im Gelände fahren.

Die Grenzen des Jedermannsrechts

Wer sich in der Natur bewegt, muss bestimmte Regeln einhalten. Verboten ist es, Schäden zu verursachen, Abfälle zu hinterlassen und den Hausfrieden zu brechen (z. B. in unmittelbarer Nähe von Wohnungen und Gebäuden) oder fremdes Eigentum zu beschädigen. In welcher Entfernung von Gärten oder Hofbereichen, also viele Meter von diesen entfernt Wildbeeren gesammelt werden dürfen, ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Der Anstand gebietet es jedoch, nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder Gärten bzw. Hofbereichen Beeren zu sammeln, sondern einen angemessenen Abstand einzuhalten (außer Hör- und Sichtweite als empfohlene Grenze). Nach den Bestimmungen des Jedermannsrechts ist es auch nicht gestattet, ohne Genehmigung des Grundbesitzers mit Motorfahrzeugen im Gelände zu fahren.

Da sich in der Natur oft mehrere Gruppen gleichzeitig aufhalten, müssen in der Natur bestimmte „Verkehrsregeln“ eingehalten werden. Wenn z. B. eine Jagdgesellschaft eine Treibjagd auf Elche eingeleitet hat, haben Beerensammler die Pflicht das betreffende Gebiet zu räumen. Wenn sich jedoch die Beerensammler schon vor der Jagdgesellschaft auf dem betreffenden Gebiet aufhalten, müssen die Jäger den Bärensammlern das Gebiet überlassen.  

In Nationalparks, Naherholungsgebieten und Naturschutzgebieten ist die im Jedermannsrecht festgeschriebene Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Nutzung dieser Gebiete ist in den Umweltschutzverordnungen sowie in den Rechtsvorschriften des Umweltrechts gesondert geregelt. Wer sich in der Natur bewegt oder wer Grund besitzt, sollte das Jedermannsrecht und die Regeln und Vorschriften für den Aufenthalt in der Natur kennen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Finnischen Umweltministeriums